Rechtsprechung / BVerwG / 2. Wehrdienstsenat / 2019

BVerwG Beschluss vom 05.11.2019 – 2 WNB 3/19, 2 WNB 3/19 (2 WRB 1/19)

2. Wehrdienstsenat · ECLI:DE:BVerwG:2019:051119B2WNB3.19.0

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Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2019-11-05/2-wnb-3-19-2-wnb-3-19-2-wrb-1-19#rd_1

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers, über die der Senat gemäß § 22b Abs. 4 Satz 1 WBO in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter entscheidet, ist gemäß § 22a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 WBO zuzulassen. Die vorliegende Rechtssache kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der grundsätzlichen Frage geben, ob und unter welchen Voraussetzungen sich ein nach Dienstschluss abwesender Disziplinarvorgesetzter die Abgabe einer Beschwerde beim Offizier vom Wachdienst der Kaserne im Rahmen des § 6 Abs. 1 WBO als fristwahrende Einlegung zurechnen lassen muss.