Rechtsprechung / BVerwG / 4. Senat / 2019

BVerwG Beschluss vom 18.09.2019 – 4 B 4/19, 4 B 4/19 (4 C 6/19)

4. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2019:180919B4B4.19.0

VerwaltungsrechtVolltext

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Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2019-09-18/4-b-4-19-4-b-4-19-4-c-6-19#rd_1

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, unter welchen Voraussetzungen die vereinbarten Leistungen in einem städtebaulichen Vertrag den gesamten Umständen nach angemessen im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind, wenn ein Privater gegenüber der Gemeinde auf eigene Kosten die städtebauliche Sanierung der Grundstücke im Sanierungsgebiet übernimmt, die er zuvor von einem Dritten erworben hat, und die Gemeinde von dem Dritten Ausgleichsbeträge nach § 154 Abs. 1 BauGB erhält.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2019-09-18/4-b-4-19-4-b-4-19-4-c-6-19#rd_2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Satz 1 GKG.