Rechtsprechung / BVerwG / 8. Senat / 2019

BVerwG Beschluss vom 12.06.2019 – 8 B 42/18, 8 B 42/18 (8 C 6/19)

8. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2019:120619B8B42.18.0

VerwaltungsrechtVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2019-06-12/8-b-42-18-8-b-42-18-8-c-6-19#rd_1

Die Beschwerde hat Erfolg. Die Rechtssache hat die von dem Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich die von ihm aufgeworfene Frage zu klären sein, ob die Bestimmung der Erben oder Erbeserben im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG eine hypothetische Prüfung erfordert, wer unter Ausblendung der besatzungsrechtlichen bzw. besatzungshoheitlichen Enteignung des im Streit stehenden Vermögenswertes Erbe oder Erbeserbe des Geschädigten geworden wäre.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2019-06-12/8-b-42-18-8-b-42-18-8-c-6-19#rd_2

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.