Rechtsprechung / BVerwG / 6. Senat / 2013
BVerwG Beschluss vom 21.05.2013 – 6 A 4.13
6. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2013:210513B6A4.13.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Mai 2013 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60 000 € festgesetzt.
Gründe§
1 Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz des von ihren Vertretern bevollmächtigten Rechtsanwalts S. vom 6. Mai 2013 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.