Rechtsprechung / BVerwG / 2. Senat / 2013
BVerwG Beschluss vom 17.04.2013 – 2 B 101.12
2. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2013:170413B2B101.12.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dr. Kenntner beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 906,49 € festgesetzt.
Gründe§
1 Die Beklagte hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. August 2012 mit Schriftsatz vom 8. April 2013 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.