Rechtsprechung / BVerwG / 2. Senat / 2013
BVerwG Beschluss vom 04.04.2013 – 2 B 116.12
2. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2013:040413B2B116.12.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. April 2013 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 883,59 € festgesetzt.
Gründe§
1 Die Beklagte hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Oktober 2012 mit Schriftsatz vom 22. März 2013 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.