Rechtsprechung / BVerwG / 9. Senat / 2013
BVerwG Beschluss vom 16.01.2013 – 9 B 52.12
9. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2013:160113B9B52.12.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und Dr. Bick beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe§
1 Die Kläger haben ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 26. November 2012 mit Schriftsatz vom 9. Januar 2013 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Der Festsetzung eines Streitwertes bedarf es nicht, da das Verfahren durch Rücknahme des Rechtsmittels beendet wurde und daher gerichtsgebührenfrei ist (vgl. Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).