Rechtsprechung / BVerwG / 2. Senat / 2013

BVerwG Beschluss vom 16.01.2013 – 2 C 37.11

2. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2013:160113B2C37.11.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. Kenntner beschlossen:

Das Revisionsverfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf die Wertstufe bis 6 000 € festgesetzt.

Gründe§

1 Der Kläger hat seine Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. März 2011 mit Schriftsatz vom 7. Januar 2013 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.