Rechtsprechung / BVerwG / 8. Senat / 2013
BVerwG Beschluss vom 03.01.2013 – 8 C 1.13
8. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2013:030113B8C1.13.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. Januar 2013 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser und Dr. Held-Daab beschlossen:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 000 € festgesetzt.
Gründe§
1 Die Klägerin hat ihre Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. Dezember 2004 mit Schriftsatz vom 2. Januar 2013 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 4 GKG.