Rechtsprechung / BVerwG / 8. Senat / 2012

BVerwG Beschluss vom 19.09.2012 – 8 B 53/12, 8 B 53/12 (8 C 38/12)

8. Senat

VerwaltungsrechtVolltext

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Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2012-09-19/8-b-53-12-8-b-53-12-8-c-38-12#rd_1

Die Beschwerde des Beklagten hat Erfolg. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich zu klären sein, ob in der Untersagung der Vermittlung von Sportwetten ein tiefgreifender Grundrechtseingriff liegt, der ein besonderes Feststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO begründen kann, sowie gegebenenfalls, ob die Vereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols nach § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV (a.F.) mit dem unionsrechtlichen Kohärenzerfordernis von einer Folgenabschätzung im Sinne einer Wanderbewegung hin zu liberaler geregelten anderen Glücksspielbereichen abhing.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2012-09-19/8-b-53-12-8-b-53-12-8-c-38-12#rd_2

Auf die weiter geltend gemachten Zulassungsgründe kommt es im Hinblick auf die erfolgreiche Grundsatzrüge nicht an.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2012-09-19/8-b-53-12-8-b-53-12-8-c-38-12#rd_3

Die vorläufige Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG.