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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.09.2012 – 8 B 53/12, 8 B 53/12 (8 C 38/12)

8. Senat

## Gründe

**Rn. 1**

Die Beschwerde des Beklagten hat Erfolg. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich zu klären sein, ob in der Untersagung der Vermittlung von Sportwetten ein tiefgreifender Grundrechtseingriff liegt, der ein besonderes Feststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO begründen kann, sowie gegebenenfalls, ob die Vereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols nach § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV (a.F.) mit dem unionsrechtlichen Kohärenzerfordernis von einer Folgenabschätzung im Sinne einer Wanderbewegung hin zu liberaler geregelten anderen Glücksspielbereichen abhing.

**Rn. 2**

Auf die weiter geltend gemachten Zulassungsgründe kommt es im Hinblick auf die erfolgreiche Grundsatzrüge nicht an.

**Rn. 3**

Die vorläufige Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.09.2012 – 8 B 53/12, 8 B 53/12 (8 C 38/12)

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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