Rechtsprechung / BVerwG / 9. Senat / 2012
BVerwG Beschluss vom 14.08.2012 – 9 B 29.12
9. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2012:140812B9B29.12.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 14. August 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und Dr. Bick beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
Gründe§
1 Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. März 2012 mit Schriftsatz vom 27. Juli 2012 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.