Rechtsprechung / BVerwG / 6. Senat / 2012
BVerwG Beschluss vom 04.07.2012 – 6 C 40.11
6. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2012:040712B6C40.11.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Prof. Dr. Hecker beschlossen:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 28,32 € festgesetzt.
Gründe§
1 Der Beklagte hat seine Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 19. Oktober 2011 mit Schriftsatz vom 29. Juni 2012 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.