Rechtsprechung / BVerwG / 3. Senat / 2012

BVerwG Beschluss vom 03.03.2012 – 3 B 89.11

3. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2012:030312B3B89.11.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. März 2012 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler, Buchheister und Dr. Wysk beschlossen:

Die Umstände, die der Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht K. am 6. Dezember 2011 angezeigt hat, rechtfertigen nicht seine Ablehnung gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 48 und §§ 41 ff. ZPO.

Gründe§

1 Der im vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nach der senatsinternen Geschäftsverteilung auch mit der Berichterstattung betraute Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht K. hat angezeigt (Bl. 155 GA), dass die Beigeladene zu 1 dieses Verfahrens von Prozessbevollmächtigten des Berliner Büros einer überörtlichen Rechtsanwaltssozietät vertreten werde, in dessen Düsseldorfer Büro sein Bruder J. K. tätig sei.

2 Die Beteiligten sind hierzu angehört worden; sie haben jeweils angegeben, keine Bedenken hinsichtlich der Unbefangenheit des Anzeigenden zu haben.

3 Auch der Senat kann dem angezeigten Umstand keinen Ablehnungsgrund entnehmen; er führt weder auf einen Ausschließungsgrund (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 41 Abs. 1 ZPO) noch begründet er die Besorgnis der Befangenheit (§ 54 Abs. 1VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO). Allein die anderweitige Tätigkeit des Bruders des Richters in einem auswärtigen Büro der mit der Prozessvertretung der Beigeladenen zu 1 betrauten überörtlichen Anwaltssozietät ist, wie auch die Stellungnahmen der Beteiligten zeigen, nicht geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit dieses Richters zu rechtfertigen.