Rechtsprechung / BVerwG / 6. Senat / 2012

BVerwG Beschluss vom 15.02.2012 – 6 PKH 2.12

6. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2012:150212B6PKH2.12.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Prof. Dr. Hecker beschlossen:

Der Antrag der Antragstellerin, ihr für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Januar 2012 (VGH 5 C 11.2860) Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe§

1 Der Klägerin kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden, weil die beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Januar 2012 (VGH 5 C 11.28 60 ) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 Satz 1 ZPO). Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs können nur in bestimmten Ausnahmefällen mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden; die beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs gehört nicht zu diesen Ausnahmen, weil er die Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Erinnerung gegen einen Kostenansatz betraf.