Rechtsprechung / BVerwG / Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs 2 VwGO / 2011

BVerwG Beschluss vom 05.12.2011 – 20 F 23/10

Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs 2 VwGO

VerwaltungsrechtVolltext

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Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2011-12-05/20-f-23-10-2#rd_1

Auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Beigeladenen, der als Antrag gemäß § 33 RVG auf Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren verstanden wird, war der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren vor dem Fachsenat festzusetzen. Zuständig ist die Berichterstatterin als Einzelrichterin im Sinne des § 33 Abs. 8 RVG.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2011-12-05/20-f-23-10-2#rd_2

Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 4 000 €, nach Lage des Falles niedriger oder höher, anzunehmen. Es entspricht billigem Ermessen, den Gegenstandswert auf 5 000 € festzusetzen. Insoweit bietet § 52 Abs. 2 GKG eine Orientierung, wonach im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Streitwert von 5 000 € anzunehmen ist, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Bei dem Verfahren vor dem Fachsenat nach § 99 Abs. 2 VwGO handelt es sich um einen Zwischenstreit im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2011-12-05/20-f-23-10-2#rd_3

Entgegen der Auffassung des Verfahrensbevollmächtigten der Beigeladenen bedarf es keiner Ergänzung des Beschlusses des Senats vom 3. August 2011 hinsichtlich der Kostentragung. Der Kostenausspruch, wonach der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt, umfasst die Kosten der Beigeladenen. Bei der "Beiladung" nach § 99 Abs. 2 Satz 6 VwGO handelt es sich nicht um eine Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO, sondern um eine besondere Art der Behördenbeteiligung im "in camera"-Verfahren (Beschluss vom 15. August 2002 - BVerwG 2 AV 3.02 - BVerwGE 117, 42). Ein Beigeladener im Sinne des § 99 Abs. 2 Satz 6 VwGO ist Verfahrensbeteiligter im Zwischenstreit. Eines Ausspruchs zur Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO bedarf es nicht.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2011-12-05/20-f-23-10-2#rd_4

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2011-12-05/20-f-23-10-2#rd_5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).