Rechtsprechung / BVerwG / 3. Senat / 2011
BVerwG Beschluss vom 15.08.2011 – 3 B 67.11
3. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2011:150811B3B67.11.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. August 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe§
1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 24. Juni 2011 mit Schriftsatz vom 10. August 2011 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.