Rechtsprechung / BVerwG / 9. Senat / 2011

BVerwG Beschluss vom 01.06.2011 – 9 A 13.11

9. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2011:010611B9A13.11.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 1. Juni 2011 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe§

1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da er den mit Klage vom 8. März 2011 angegriffenen Duldungsbescheid vom 8. November 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2011 am 11. April 2011 aufgehoben hat und damit dem Klagebegehren in vollem Umfang nachgekommen ist.

3 Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), weil es dem Kläger nicht zuzumuten war, das Verfahren selbst zu führen.

4 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.