Rechtsprechung / BVerwG / 2. Senat / 2011

BVerwG Beschluss vom 18.05.2011 – 2 VR 1.11

2. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2011:180511B2VR1.11.0

VerwaltungsrechtVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Mai 2011 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7 000 € festgesetzt.

Gründe§

1 Der Antragsteller hat seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 und 3 GKG.