Rechtsprechung / BVerwG / 3. Senat / 2011

BVerwG Beschluss vom 24.01.2011 – 3 C 35.10

3. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2011:240111B3C35.10.0

VerwaltungsrechtVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister beschlossen:

Das Revisionsverfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe§

1 Der Kläger hat seine Revision gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 15. Oktober 2010 mit Schriftsatz vom 13. Januar 2011 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Verfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abgesehen.