Rechtsprechung / BVerwG / 3. Senat / 2011
BVerwG Beschluss vom 24.01.2011 – 3 C 35.10
3. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2011:240111B3C35.10.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister beschlossen:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe§
1 Der Kläger hat seine Revision gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 15. Oktober 2010 mit Schriftsatz vom 13. Januar 2011 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Verfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abgesehen.