Rechtsprechung / BVerwG / 6. Senat / 2011
BVerwG Beschluss vom 11.01.2011 – 6 B 62.10
6. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2011:110111B6B62.10.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Bier beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe§
1 Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2010 hat der Kläger erklärt, dass er mit seinem Schreiben vom 16. November 2010 keine Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 3. November 2006 hat einlegen wollen; der Senat wertet dies als Rücknahme des Rechtsmittels. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.