Rechtsprechung / BVerwG / 10. Senat / 2010

BVerwG Beschluss vom 07.12.2010 – 10 B 29.10

10. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2010:071210B10B29.10.0

VerwaltungsrechtBundFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

4 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT

BESCHLUSS§

BVerwG 10 B 29.10 VGH A 2 S 1040/10

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. Dezember 2010 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig, Richter und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. August 2010 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe§

1 Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 25. Oktober 2010 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Prof. Dr. Dörig Richter Fricke