Rechtsprechung / BVerwG / 10. Senat / 2010
BVerwG Beschluss vom 07.12.2010 – 10 B 29.10
10. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2010:071210B10B29.10.0
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BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS§
BVerwG 10 B 29.10 VGH A 2 S 1040/10
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. Dezember 2010 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig, Richter und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. August 2010 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe§
1 Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 25. Oktober 2010 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.
Prof. Dr. Dörig Richter Fricke