Rechtsprechung / BVerwG / 3. Senat / 2010
BVerwG Beschluss vom 12.11.2010 – 3 B 82.10
3. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2010:121110B3B82.10.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 397,03 € festgesetzt.
Gründe§
1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. August 2010 mit Schriftsatz vom 8. November 2010 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 und 3 GKG.