Rechtsprechung / BVerwG / 4. Senat / 2010

BVerwG Beschluss vom 14.09.2010 – 4 BN 37.10

4. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2010:140910B4BN37.10.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 14. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 € festgesetzt.

Gründe§

1 Die Antragsgegnerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Mai 2010 mit Schriftsatz vom 8. September 2010 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.