Rechtsprechung / BVerwG / 5. Senat / 2010
BVerwG Beschluss vom 02.08.2010 – 5 B 41.10
5. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2010:020810B5B41.10.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. August 2010 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 511,29 € festgesetzt.
Gründe§
1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Oder vom 29. April 2010 mit Schriftsatz vom 29. Juli 2010 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.