Rechtsprechung / BVerwG / 5. Senat / 2010
BVerwG Beschluss vom 22.06.2010 – 5 C 1.10
5. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2010:220610B5C1.10.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Juni 2010 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und Dr. Störmer beschlossen:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 309 864,82 € festgesetzt.
Gründe§
1 Die Beklagte hat ihre Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. November 2009 mit Schriftsatz vom 15. Juni 2010 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG (vgl. auch den Senatsbeschluss vom 11. März 2010 über den vorläufigen Wert für die Gerichtsgebühren).