Rechtsprechung / BVerwG / 6. Senat / 2010
BVerwG Beschluss vom 03.05.2010 – 6 A 6.09
6. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2010:030510B6A6.09.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. Mai 2010 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Dr. Graulich und Dr. Bier beschlossen:
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie Reiseentschädigung werden abgelehnt.
Gründe§
1 Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der Prozesskostenhilfe (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 2 und § 121 Abs. 1 ZPO) oder als Notanwalt (§ 78b Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO) liegen nicht vor, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint. Wegen fehlender Erfolgsaussichten ist auch der Antrag auf Reisekostenentschädigung abzulehnen (Beschluss vom 19. Februar 1997 - BVerwG 3 PKH 1.97 - Buchholz 310 §166 VwGO Nr. 37). Wegen der Beurteilung der Erfolgsaussicht wird auf die Erwägungen im Gerichtsbescheid des erkennenden Senats vom 18. März 2010 in vorliegender Sache verwiesen.