Rechtsprechung / BVerwG / 6. Senat / 2009
BVerwG Beschluss vom 14.07.2009 – 6 C 2.09
6. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2009:140709B6C2.09.0
VerwaltungsrechtVolltext
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In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 14. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier und Dr. Möller beschlossen:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5000 € festgesetzt.
Gründe§
1 Der Beklagte hat seine Revision gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Juli 2008 mit Schriftsatz vom 6. Juli 2009 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.