Rechtsprechung / BVerwG / 3. Senat / 2009

BVerwG Beschluss vom 23.02.2009 – 3 B 10.09

3. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2009:230209B3B10.09.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe§

1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Oktober 2008 mit Schriftsatz vom 18. Februar 2009 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.