Rechtsprechung / BVerwG / 5. Senat / 2009
BVerwG Beschluss vom 22.01.2009 – 5 C 23.08
5. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2009:220109B5C23.08.0
VerwaltungsrechtVolltext
Zitiert von 2 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Januar 2009 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und Dr. Störmer beschlossen:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe§
1 Der Beklagte hat seine Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. September 2007 mit Schriftsatz vom 15. Januar 2009 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.