Rechtsprechung / BVerwG / 7. Senat / 2008

BVerwG Beschluss vom 02.12.2008 – 7 C 19.08

7. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2008:021208B7C19.08.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Guttenberger und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper beschlossen:

Das Revisionsverfahren wird eingestellt. Der Kläger und der Beklagte tragen die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe§

1 Der Kläger und der Beklagte habe ihre Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Mai 2006 mit Schriftsätzen vom 10. bzw. 12. November 2008 (mit Einwilligung der jeweiligen Gegenpartei vom 13. bzw. 25. November) zurückgenommen.

2 Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.