Rechtsprechung / BVerwG / 3. Senat / 2008

BVerwG Beschluss vom 04.11.2008 – 3 C 13.07

3. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2008:041108B3C13.07.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister beschlossen:

Das Revisionsverfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für das erstinstanzliche und das Revisionsverfahren jeweils auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe§

1 Der Kläger hat seine Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 15. Mai 2007 mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2008 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.