Rechtsprechung / BVerwG / 5. Senat / 2008

BVerwG Beschluss vom 10.10.2008 – 5 B 84.08

5. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2008:101008B5B84.08.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Oktober 2008 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe§

1 Der Beklagte hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Juni 2008 mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2008 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 25 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.