Rechtsprechung / BVerwG / 6. Senat / 2008
BVerwG Beschluss vom 19.03.2008 – 6 C 2.07
6. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2008:190308B6C2.07.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn und Dr. Bier beschlossen:
Der mit Schriftsatz vom 5. März 2008 gestellte Beiladungsantrag der Datagate GmbH, vertreten durch die Geschäftsführung, Fraunhoferstraße 12 A, 82152 Martinsried, wird abgelehnt.
Gründe§
1 Der Beiladungsantrag ist unbeschadet der Frage, inwieweit die Antragstellerin nach Ablehnung ihres ersten Beiladungsantrages durch Beschluss des Senats vom 30. Oktober 2007 einen erneuten Beiladungsantrag zulässigerweise stellen kann, in der Sache nicht begründet. Denn die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung (§ 65 Abs. 2 VwGO), die im Revisionsverfahren gemäß § 142 Abs. 1 Satz 2 VwGO allein in Betracht zu ziehen ist, liegen nicht vor. Dies hat der Senat bereits in seinem vorbezeichneten Beschluss im Einzelnen ausgeführt; darauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Das neuerliche Vorbringen der Antragstellerin gibt keinen Anlass, von jenem Beschluss abzuweichen.
2 Der Senat hat u.a. ausgeführt, dass die von der Klägerin begehrte Sachentscheidung, die Aufhebung des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 17. August 2005, durch den die von der Klägerin für die Überlassung von Teilnehmerdaten geforderten Entgelte beanstandet und oberhalb bestimmter Grenzen für unwirksam erklärt wurden (§ 47 Abs. 4 i.V.m. § 38 Abs. 4 Satz 1 TKG), nicht derart in die durch einen zivilrechtlichen Überlassungsvertrag geordnete Rechtsbeziehung zwischen der Klägerin und dem antragstellenden Unternehmen eingreift, dass dessen Beiladung geboten wäre. Denn der in dem angefochtenen Verwaltungsakt liegende Eingriff in das Recht, den Vertragsinhalt frei von staatlichen Bindungen auszuhandeln, würde durch ein der Klage stattgebendes Urteil mit der Folge rückgängig gemacht, dass (wieder) eine zivilgerichtliche Inhalts- und Billigkeitskontrolle der Entgelte eröffnet wäre.
3 An diesen Erwägungen ist festzuhalten. Sie werden durch die Absicht des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs, den dort anhängigen Zivilrechtsstreit wegen Vorgreiflichkeit der Verwaltungsstreitsache auszusetzen, nicht widerlegt. Die Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit kommt nach § 148 ZPO in Betracht, wenn die Entscheidung des Zivilrechtsstreits von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet. Das im Verwaltungsstreitverfahren zu beurteilende Rechtsverhältnis wird durch den von der Klägerin geltend gemachten Aufhebungsanspruch gekennzeichnet. Das Nichtbestehen dieses Rechtsverhältnisses wäre vorgreiflich für den Zivilprozess, soweit die behördliche Entgeltfestsetzung, falls sie vom beschließenden Senat durch Zurückweisung der Revision gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts als rechtmäßig bestätigt werden sollte, eine zivilgerichtliche Inhalts- und Billigkeitskontrolle der Entgelte ausschlösse (s. Beschluss vom 30. Oktober 2007, Rn. 4 m.w.N.).
4 Das ändert aber nichts daran, dass die von der Klägerin erstrebte Sachentscheidung, auf die hinsichtlich der Notwendigkeit der begehrten Beiladung allein abzustellen ist, das Privatrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem die Beiladung begehrenden Unternehmen nicht in diesem Sinne gestalten, sondern im Gegenteil eine von der öffentlich-rechtlichen Regulierung unabhängige zivilgerichtliche Kontrolle ermöglichen würde.