Rechtsprechung / BVerwG / 10. Senat / 2008

BVerwG Beschluss vom 28.02.2008 – 10 B 24.08

10. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2008:280208B10B24.08.0

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BUNDESVERWALTUNGSGERICHT

BESCHLUSS§

BVerwG 10 B 24.08 VGH A 10 S 679/05

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und Prof. Dr. Kraft

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. November 2007 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe§

1 Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 5. Februar 2008 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Dr. Mallmann Richter Prof. Dr. Kraft