Rechtsprechung / BVerwG / 10. Senat / 2007

BVerwG Beschluss vom 18.12.2007 – 10 B 161.07

10. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2007:181207B10B161.07.0

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BUNDESVERWALTUNGSGERICHT

BESCHLUSS§

BVerwG 10 B 161.07 OVG 15 A 3849/03.A

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Dezember 2007 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. August 2007 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe§

1 Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 28. November 2007 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Prof. Dr. Dörig Richter Fricke