Rechtsprechung / BVerwG / 9. Senat / 2007

BVerwG Beschluss vom 03.09.2007 – 9 C 7.07

9. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2007:030907B9C7.07.0

VerwaltungsrechtVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. September 2007 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar und Domgörgen sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger beschlossen:

Das Revisionsverfahren wird eingestellt. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 098,41 € festgesetzt.

Gründe§

1 Der Beklagte hat seine Revision gegen das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2005 mit Schriftsatz vom 30. August 2007 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.