Rechtsprechung / BVerwG / 9. Senat / 2007
BVerwG Beschluss vom 03.09.2007 – 9 C 7.07
9. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2007:030907B9C7.07.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. September 2007 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar und Domgörgen sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger beschlossen:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 098,41 € festgesetzt.
Gründe§
1 Der Beklagte hat seine Revision gegen das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2005 mit Schriftsatz vom 30. August 2007 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.