Rechtsprechung / BVerwG / 10. Senat / 2007
BVerwG Beschluss vom 11.06.2007 – 10 B 66.07
10. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2007:110607B10B66.07.0
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BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS§
BVerwG 10 B 66.07 (bisher: 1 B 302.06) OVG 9 A 553/06.A
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. Juni 2007 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe§
1 Die allein auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Dies hat der Senat zu entsprechenden Grundsatzrügen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in seinem Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 10 B 32.07 (bisher: 1 B 172.06) im Einzelnen begründet. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.
Dr. Mallmann Beck Prof. Dr. Dörig