Rechtsprechung / BVerwG / 10. Senat / 2007

BVerwG Beschluss vom 06.06.2007 – 10 B 93.07

10. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2007:060607B10B93.07.0

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BUNDESVERWALTUNGSGERICHT

BESCHLUSS§

BVerwG 10 B 93.07 (bisher: 1 B 50.07) OVG 11 LB 4/06

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. Juni 2007 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Richter sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2007 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe§

1 Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 14. Mai 2007 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Dr. Mallmann Richter Beck