Rechtsprechung / BVerwG / 2007
BVerwG Beschluss vom 21.05.2007 – 20 F 19.07
ECLI:DE:BVerwG:2007:210507B20F19.07.0
VerwaltungsrechtVolltext
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In der Verwaltungsstreitsache hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO am 21. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin und Dr. Kugele beschlossen:
Der Antrag der Antragstellerin vom 29. April 2007 auf Wiederaufnahme des Verfahrens BVerwG 20 F 9.07 wird verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe§
1 Der Wiederaufnahmeantrag ist unzulässig, weil die Antragstellerin keinen Grund vorgetragen hat, der nach dem Katalog der §§ 579 und 580 ZPO i.V.m. § 153 VwGO ausschließlich die Wiederaufnahme rechtfertigen könnte.
2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2 GKG.