Rechtsprechung / BVerwG / 5. Senat / 2007

BVerwG Beschluss vom 24.04.2007 – 5 B 68.07

5. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2007:240407B5B68.07.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. April 2007 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Franke und Prof. Dr. Berlit beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe§

1 Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2006 mit Schriftsatz vom 2. April 2007 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.