Rechtsprechung / BVerwG / 9. Senat / 2007

BVerwG Beschluss vom 18.04.2007 – 9 A 21.06

9. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2007:180407B9A21.06.0

VerwaltungsrechtVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen Als PDF speichern

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. April 2007 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 45 000 € festgesetzt.

Gründe§

1 Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 16. April 2007 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG. Dabei geht das Gericht von drei wirtschaftlichen Einheiten aus, für die im Hinblick auf die im Vordergrund stehende Immissionsbetroffenheit jeweils ein Streitwert von 15 000 € festzusetzen ist (Nr. 34.2, 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 ff.).