Rechtsprechung / BVerwG / 5. Senat / 2007

BVerwG Beschluss vom 21.03.2007 – 5 B 111.07

5. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2007:210307B5B111.07.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe§

1 Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2006 mit Schriftsatz vom 5. März 2007 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.