Rechtsprechung / BVerwG / 5. Senat / 2006

BVerwG Beschluss vom 10.11.2006 – 5 PKH 36.06

5. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2006:101106B5PKH36.06.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und Prof. Dr. Berlit beschlossen:

Der Antrag der Klägerin, ihr für eine Beschwerde gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Juli 2006 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe§

1 Der Klägerin kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, weil das Rechtsmittel gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Juli 2006 erfolglos geblieben ist (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dies ergibt sich aus den Gründen des Beschlusses vom 11. Oktober 2006.