Rechtsprechung / BVerwG / 1. Senat / 2006

BVerwG Beschluss vom 08.11.2006 – 1 B 208.06

1. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2006:081106B1B208.06.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. November 2006 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund, Richter und Prof. Dr. Dörig beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. August 2006 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe§

1 Die allein auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Dies hat der Senat zu einer entsprechenden Rüge des Prozessbevollmächtigten des Klägers zu dem Verfahren BVerwG 1 B 187.06 ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen. Das dort erwähnte Schreiben des Gerichts vom 1. Juni 2006 datiert im vorliegenden Verfahren vom 13. Juni 2006.

2 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.