Rechtsprechung / BVerwG / 6. Senat / 2006
BVerwG Beschluss vom 06.11.2006 – 6 B 79.06
6. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2006:061106B6B79.06.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn und Dr. Graulich beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe§
1 Die Antragstellerin hat ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. August 2006 mit Schriftsatz vom 1. November 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.