Rechtsprechung / BVerwG / 4. Senat / 2006

BVerwG Beschluss vom 16.10.2006 – 4 A 1055.06

4. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2006:161006B4A1055.06.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. Oktober 2006 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt. Die Kläger zu 1 und 2 tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 bis 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe§

1 Die Kläger zu 1 und 2 haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2006 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.