Rechtsprechung / BVerwG / 6. Senat / 2006
BVerwG Beschluss vom 05.10.2006 – 6 PB 14.06
6. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2006:051006B6PB14.06.0
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In der Personalvertretungssache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Vormeier beschlossen:
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs - Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) - vom 29. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe§
1 Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 111 Abs. 3 Satz 1 HePersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.
2 1. Die Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch. Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Rechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung. In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass sich die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG nach den Verhältnissen der Ausbildungsdienststelle im Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beurteilt und nach diesem Zeitpunkt freiwerdende Arbeitsplätze somit nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Beschlüsse vom 1. November 2005 - BVerwG 6 P 3.05 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 25 S. 37 ff. und vom 29. März 2006 - BVerwG 6 PB 2.06 - PersR 2006, 308 m.w.N.).
3 2. Die Verfahrensrüge ist unzulässig. Die Rüge, der angefochtene Beschluss sei nicht mit Gründen versehen, gehört nicht zu denjenigen Verfahrensrügen,
auf welche die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 3, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG gestützt werden kann.