Rechtsprechung / BVerwG / 1. Senat / 2006
BVerwG Beschluss vom 10.04.2006 – 1 B 35.06
1. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2006:100406B1B35.06.0
VerwaltungsrechtVolltext
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In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. April 2006 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Richter sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe§
1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. Dezember 2005 mit Schriftsatz vom 31. März 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.