Rechtsprechung / BVerwG / 3. Senat / 2005

BVerwG Beschluss vom 20.12.2005 – 3 B 39.05

3. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2005:201205B3B39.05.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. D e t t e beschlossen:

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 000 € festgesetzt.

Gründe§

1 Die Beklagte hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Dezember 2004 mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2005 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.